Für „Kleinunternehmer“, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, besteht bis zu einem Jahresumsatz von € 55.000,00 (brutto, Wert ab 2025, bis 2024 € 35.000,00 netto) eine Umsatzsteuerbefreiung.
Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 20 % des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmitteln, die Vermietung von Wohnraum und einige andere Umsätze ist der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden. Seit 1.1.2016 werden einige Umsätze auch mit 13 % besteuert.
Dem Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Der Unternehmer (nicht z. B. die Kleinunternehmerin bzw. der Kleinunternehmer) kann grundsätzlich jene Umsatzsteuer, die er selbst an andere Unternehmen bezahlt hat, als sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die er abzuführen hat. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.