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Aus- und Fortbildungskosten

Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.

Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin, Friseur,Kosmetikerin, Kosmetiker, Dachdeckerin, Dachdecker, Spenglerin oder Spengler) vorliegt.

Kosten für die berufliche Fortbildung können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie

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