Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder dem Unterhaltszahlungen leistenden Steuerpflichtigen noch seinem von ihm nicht getrennt lebenden Partner Familienbeihilfe gewährt wird, werden im Wege des Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt. Für das erste Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag € 37,00 pro Monat, für das zweite Kind € 55,00 pro Monat, und für jedes weitere Kind € 73,00 pro Monat (Werte 2025).
Kein Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn die Kinder in einem Drittland leben (außer der Schweiz).