Auf welchen Rechnungen erforderlich?
Die Angabe der eigenen UID-Nummer ist auf allen Ausgangsrechnungen (mit Ausnahme von Kleinbetragsrechnungen), für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erforderlich. Die UID-Nummer Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden brauchen Sie u. a. auf Ausgangsrechnungen
- für Lieferungen und Leistungen im Inland, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,00 überschreitet (Bruttobetrag)
- für die der Leistungsempfänger die Steuer nach innerstaatlichem Recht schuldet (Reverse Charge)
- für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte
- für Dienstleistungen, die im EU-Ausland steuerbar sind und zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen.
Als Rechnungsempfänger ist es umgekehrt erforderlich, zu überprüfen, ob eine Eingangsrechnung alle erforderlichen Rechnungsmerkmale (inkl. UID-Nummer) aufweist, da sonst der Vorsteuerabzug versagt werden kann.
Wie überprüfen?
Die UID-Nummern, die Sie von Ihren Kundinnen und Kunden oder Lieferantinnen und Lieferanten erhalten haben, müssen Sie überprüfen (auch zu prüfen: UID-Nummer von Lieferanten im Inland).
Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt, es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:
Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und jener Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.
Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,
- wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen,
- wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden,
- bei Gelegenheitskunden und
- bei Abholfällen
Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen.