Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.570,00 (Betrag für 2025, Freigrenze) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.570,00 (Betrag für 2025), kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:
- für die ersten € 620: 0 %
- für die nächsten € 24.380: 6 %
- für die nächsten € 25.000: 27 %
- für die nächsten € 33.333: 35,75 %
Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) abzustellen ist, wird nach folgender Formel ermittelt:
im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)