Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen und am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz: Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, insbesondere betreffend:
- Bargeld
- Kapitalforderungen
- Gesellschaftsanteile
- Betriebe
- bewegliches körperliches Vermögen
- immaterielle Vermögensgegenstände
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.:
- Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
- „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
- Grundstücksschenkungen
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Anzeigepflichtig sind die
- beteiligten Personen,
- am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
Die Anzeige ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird, mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden.