Formvorschriften für eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.
Eine Rechnung muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden/leistenden und des empfangenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes. Jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Falls eine Steuerbefreiung besteht oder die Steuerschuld übergeht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
- die UID-Nummer (UID) des liefernden/leistenden Unternehmers
- die UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
- Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), hat er die UID-Nummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen.
- ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)
Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens € 400,00 oder ab 2025 auch jene, die von einer bzw. einem im Sinne des Umsatzsteuergesetz steuerbefreiten Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer ausgestellt wurden, gelten erleichterte Bestimmungen.
Hinweis: Neben den Rechnungsmerkmalen, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt, sind seit 1.1.2016 auch die Vorschriften der Belegerteilungspflicht zu beachten. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.
Beispiel: Rechnungsmuster.pdf