Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 1.002,00 p. a. (Wert ab 2025).
Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 21.245,00 und € 30.957,00 (Werte 2025) gleichmäßig von € 1.002,00 auf € 0,00 eingeschliffen.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.476,00 (Wert ab 2025) p.a., wenn:
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.673,00 (Wert 2025) jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend von € 1.476,00 (Wert 2025) auf € 0,00 bei Pensionseinkünften zwischen € 24.176,00 und € 30.957,00 (Werte 2025).