Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.
Das Pendlerpauschale muss mit dem Pendlerrechner des BMF ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/.
Das Pendlerpauschale kann auch erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Kleine Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich in € |
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20 km bis 40 km | 696,00 |
40 km bis 60 km | 1.356,00 |
über 60 km | 2.016,00 |
Große Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich in € |
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2 km bis 20 km | 372,00 |
20 km bis 40 km | 1.476,00 |
40 km bis 60 km | 2.568,00 |
über 60 km | 3.672,00 |
Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens an vier Tagen/Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei mindestens acht Tagen/Monat zu zwei Drittel und ab mindestens elf Tagen/Monat zur Gänze.
Pendlereuro
Jede bzw. jeder, der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Teilzeitbeschäftige steht ein aliquoter Anteil zu. Der Pendlereuro ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Keine Pendlerpauschale
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen können, steht keine Pendlerpauschale mehr zu.