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Pendlerpauschale

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.

Das Pendlerpauschale muss mit dem Pendlerrechner des BMF ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/.

Das Pendlerpauschale kann auch erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Kleine Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen Wegstreckejährlich in €
20 km bis 40 km696,00
40 km bis 60 km1.356,00
über 60 km2.016,00

Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen der kleinen Pendlerpauschale sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):

mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich
mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich
mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich

Große Pendlerpauschale

Entfernungen der einfachen Wegstreckejährlich in €
2 km bis 20 km372,00
20 km bis 40 km1.476,00
40 km bis 60 km2.568,00
über 60 km3.672,00

Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens an vier Tagen/Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei mindestens acht Tagen/Monat zu zwei Drittel und ab mindestens elf Tagen/Monat zur Gänze.

Pendlereuro

Jede bzw. jeder, der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Teilzeitbeschäftige steht ein aliquoter Anteil zu. Der Pendlereuro ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Keine Pendlerpauschale

Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen können, steht keine Pendlerpauschale mehr zu.

Pensionistenabsetzbetrag

Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 954,00 p. a. (Wert ab 2024).

Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 20.233,00 und € 29.482,00 (Werte 2024) gleichmäßig von € 954,00 auf € 0,00 eingeschliffen.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.405,00 (Wert ab 2024) p.a., wenn:

  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
  • der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.545,00 (Wert 2024) jährlich erzielt und
  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend von € 1.405,00 (Wert 2024) auf € 0,00 bei Pensionseinkünften zwischen € 23.043,00 und € 29.482,00 (Werte 2023).

Progression

In Österreich gibt es ein progressives Tarifsystem.

Tarifstufen 2024Steuersätze 2024
bis € 12.816,000 %
über € 12.816,00 bis € 20.818,0020 %
über € 20.818,00 bis € 34.513,0030 %
über € 34.513,00 bis € 66.612,0040 %
über € 66.612,00 bis € 99.266,0048 %
über € 99.266,00 bis € 1 Mio.50 %
über € 1 Mio.55 %*

* zeitlich befristet bis 2025

Quellensteuer

Quellensteuer ist eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird die Schuldnerin bzw. der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.

Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern ist die Quellensteuer in Form der auf Dividenden und Zinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bekannt. Die so einbehaltene Steuer wird auf die endgültige Steuerschuld der steuerpflichtigen Empfängerin bzw. des steuerpflichtigen Empfängers angerechnet und ggf. auch erstattet. In manchen Fällen gelten die Kapitaleinkünfte durch den Kapitalertragsteuerabzug als endbesteuert. In diesem Fall kommt es natürlich zu keiner Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer mehr, da die endbesteuerten Einkünfte dann nicht mehr in die Steuerveranlagung miteinbezogen werden.

Rechnung

Formvorschriften für eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.

Eine Rechnung muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des liefernden/leistenden und des empfangenden Unternehmers
  2. Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung 
  3. Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes. Jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das ist zum Beispiel der Fall bei mehrtägigen Übernachtungen in einem Hotel. Hier muss nicht jeder Tag, in dem das Zimmer belegt war, einzeln angegeben werden. Ein Hinweis auf den Zeitraum, in dem der Gast das Zimmer genutzt hat, ist ausreichend.
  4. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz 
  5. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag 
  6. Falls eine Steuerbefreiung besteht oder die Steuerschuld übergeht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist 
  7. das Ausstellungsdatum 
  8. eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung 
  9. die UID-Nummer (UID) des liefernden/leistenden Unternehmers 
  10. die UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
  11. Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), hat er die UID-Nummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen.
  12. ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)

Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens € 400,00, gelten erleichterte Bestimmungen.

Hinweis: Neben den Rechnungsmerkmalen, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt, sind seit 1.1.2016 auch die Vorschriften der Belegerteilungspflicht zu beachten. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.

Beispiel: Rechnungsmuster.pdf

Reisekosten

Zu den Kosten, die im Falle von Dienstreisen auftreten und steuerlich berücksichtigt werden können, gehören Fahrtkosten, Verpflegungskosten (Taggelder) und Nächtigungskosten.

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