Pendlerpauschale
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.
Das Pendlerpauschale muss mit dem Pendlerrechner des BMF ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/.
Das Pendlerpauschale kann auch erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Kleine Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich in € |
---|---|
20 km bis 40 km | 696,00 |
40 km bis 60 km | 1.356,00 |
über 60 km | 2.016,00 |
Große Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich in € |
---|---|
2 km bis 20 km | 372,00 |
20 km bis 40 km | 1.476,00 |
40 km bis 60 km | 2.568,00 |
über 60 km | 3.672,00 |
Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens an vier Tagen/Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei mindestens acht Tagen/Monat zu zwei Drittel und ab mindestens elf Tagen/Monat zur Gänze.
Pendlereuro
Jede bzw. jeder, der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Teilzeitbeschäftige steht ein aliquoter Anteil zu. Der Pendlereuro ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Keine Pendlerpauschale
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen können, steht keine Pendlerpauschale mehr zu.
Pensionistenabsetzbetrag
Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 1.002,00 p. a. (Wert ab 2025).
Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 21.245,00 und € 30.957,00 (Werte 2025) gleichmäßig von € 1.002,00 auf € 0,00 eingeschliffen.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.476,00 (Wert ab 2025) p.a., wenn:
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.673,00 (Wert 2025) jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend von € 1.476,00 (Wert 2025) auf € 0,00 bei Pensionseinkünften zwischen € 24.176,00 und € 30.957,00 (Werte 2025).
Progression
In Österreich gibt es ein progressives Tarifsystem.
Tarifstufen 2025 | Steuersätze 2025 |
---|---|
bis € 13.308,00 | 0 % |
über € 13.308,00 bis € 21.617,00 | 20 % |
über € 21.617,00 bis € 35.836,00 | 30 % |
über € 35.836,00 bis € 69.166,00 | 40 % |
über € 69.166,00 bis € 103.072,00 | 48 % |
über € 103.072,00 bis € 1 Mio. | 50 % |
über € 1 Mio. | 55 %* |
* zeitlich befristet bis 2025
Quellensteuer
Quellensteuer ist eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird die Schuldnerin bzw. der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.
Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern ist die Quellensteuer in Form der auf Dividenden und Zinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bekannt. Die so einbehaltene Steuer wird auf die endgültige Steuerschuld der steuerpflichtigen Empfängerin bzw. des steuerpflichtigen Empfängers angerechnet und ggf. auch erstattet. In manchen Fällen gelten die Kapitaleinkünfte durch den Kapitalertragsteuerabzug als endbesteuert. In diesem Fall kommt es natürlich zu keiner Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer mehr, da die endbesteuerten Einkünfte dann nicht mehr in die Steuerveranlagung miteinbezogen werden.
Rechnung
Formvorschriften für eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.
Eine Rechnung muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden/leistenden und des empfangenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes. Jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Falls eine Steuerbefreiung besteht oder die Steuerschuld übergeht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
- die UID-Nummer (UID) des liefernden/leistenden Unternehmers
- die UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
- Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), hat er die UID-Nummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen.
- ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)
Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens € 400,00 oder ab 2025 auch jene, die von einer bzw. einem im Sinne des Umsatzsteuergesetz steuerbefreiten Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer ausgestellt wurden, gelten erleichterte Bestimmungen.
Hinweis: Neben den Rechnungsmerkmalen, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt, sind seit 1.1.2016 auch die Vorschriften der Belegerteilungspflicht zu beachten. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.
Beispiel: Rechnungsmuster.pdf
Reisekosten
Zu den Kosten, die im Falle von Dienstreisen auftreten und steuerlich berücksichtigt werden können, gehören Fahrtkosten, Verpflegungskosten (Taggelder) und Nächtigungskosten.