Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben.
Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben, sind 55 % von bestimmten Werbungskosten, höchstens aber € 487,00 (Wert 2025) der jährlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, zu erstatten.
Für Pendlerinnen und Pendler erhöht sich dieser Betrag auf maximal € 608,00 (Wert 2025).
Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 790,00 (Wert 2025) zu erhöhen.
Pensionistinnen und Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge - maximal € 669,00 (Wert 2025).