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Mitunternehmerschaft

Der Begriff „Mitunternehmerschaft“ ist kein handelsrechtlicher, sondern ein rein steuerlicher Begriff. Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer erzielen daher betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).

Die Ermittlung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft erfolgt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften und unter Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen. Der Gewinn wird nicht auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteuert, sondern auf die einzelnen Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer verteilt und bei diesen zur Einkommensbesteuerung erfasst.

Mitunternehmer ist nur, wer Unternehmerwagnis eingeht (Entfalten von Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko). Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich für jede Gesellschafterin bzw. jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft zu prüfen. Ist ein Gesellschafter nach Prüfung dieser Kriterien nicht Mitunternehmer, dann erzielt er keine betrieblichen Einkünfte.

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