Von der Umsatzsteuer befreit sind die Umsätze der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer. Dies ist allerdings eine sogenannte unechte Steuerbefreiung, d. h. man verliert bei Inanspruchnahme auch einen allfälligen Vorsteuerabzug.
Entsprechend der bis 2024 gültigen Regelung ist ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 und dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde diese Bestimmung allerdings ab 2025 wie folgt geändert:
- Der Kleinunternehmer kann nun sein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
- Die Umsatzgrenze (Kleinunternehmergrenze) beträgt € 55.000,00, allerdings brutto. Diese Grenze darf man im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.
- Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Der unionsweite Jahresumsatz darf den Schwellenwert von € 100.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.
- Zudem muss der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen.
Die Steuerbefreiung ist bei diesen Unternehmen ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt.
- Wird die Kleinunternehmergrenze oder – im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt – der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
- Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.
- Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.