Für Unternehmer - Steuern und SV
Für Unternehmer
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Kleinunternehmer

Von der Umsatzsteuer befreit sind die Umsätze der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer. Dies ist allerdings eine sogenannte unechte Steuerbefreiung, d. h. man verliert bei Inanspruchnahme auch einen allfälligen Vorsteuerabzug.

Entsprechend der bis 2024 gültigen Regelung ist ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 und dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde diese Bestimmung allerdings ab 2025 wie folgt geändert:

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