Für Unternehmer - Steuern und SV
Für Unternehmer
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Jahresabschluss

Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften erweitert sich der Jahresabschluss um den Anhang samt Lagebericht.

Kapitalertragsteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit Kapitalertragsteuer besteuert. Unter diese Einkunftsart fallen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten, wenn sie nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb bzw. nicht selbständiger Arbeit zählen.

Die Kapitalertragsteuer beträgt

  • 25 % für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und bestimmte Leihgebühren)
  • 27,5 % für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Wahlweise: Veranlagung

Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese kann verzichtet werden. Eine Veranlagung wäre zum Beispiel vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als 27,5 % bzw. 25 %. Die Möglichkeit der Veranlagung besteht für alle Kapitaleinkünfte.

Gutschrift

Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu einem Steuerabzug. Die Kapitalertragsteuer wird jedoch im Nachhinein gutgeschrieben.

Verlustausgleich durch die Bank

Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf Depotebene durchgeführt.

Kinderabsetzbeträge

Für Kinder, für die einer Steuerpflichtigen bzw. einem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 67,80 (Wert 2024) zu.

Kindermehrbetrag

Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag ab 2024 sind:

  • Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder
  • Steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr oder im gesamten Kalenderjahr nur Bezug von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld.
  • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder auch beim (Ehe)Partner, der steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt, eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 700,00 (Wert ab 2024). In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter € 700,00 (Wert ab 2024), so wird die Differenz zwischen € 700,00 (Wert ab 2024) und der Einkommensteuer erstattet. Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 700,00 (Wert ab 2024).

Kleinbetragsrechnungen

Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 nicht übersteigt – genügen folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  3. Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  5. der Steuersatz
  6. Rechnungsdatum

Beachten Sie jedoch, dass „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ auch bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht, wenn z. B. „Speisen und Getränke“, „Diverses Material“, „Fachliteratur“ ausgewiesen ist.

Hinweis: Seit 1.1.2016 gilt auch die Belegerteilungspflicht lt. Bundesabgabenordnung für Barumsätze unabhängig von den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.

Kleinunternehmer

Ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Jahresumsatz € 35.000,00 nicht übersteigt, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen (Kleinunternehmer-Regelung). Umsatze aus Hilfsgeschäften und bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben bei oben genannter Umsatzgrenze außer Betrachtung.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die unterhalb dieser Umsatzgrenze liegen, haben jedoch die Möglichkeit, für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. In diesem Fall müssen Sie Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen, können im Gegenzug aber auch den Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist dann empfehlenswert, wenn keine Vorsteuern anfallen und Leistungen an Letztverbraucher erbracht werden.

Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer ist eine Abgabe an jene Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadtkasse) abzuführen.

Körperschaftsteuer

Das Einkommen von Körperschaften – dazu zählen vor allem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer sieht grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 23 % (ab 2024) des steuerpflichtigen Einkommens vor.

Im Verlustfall oder bei einem geringen steuerpflichtigen Einkommen ist jedenfalls die sogenannte „Mindest-Körperschaftsteuer“ zu entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für eine GmbH ab 2024 € 500,00 und für eine AG € 3.500,00 pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.

Liebhaberei

Liebhaberei ist eine Tätigkeit, der abgesprochen wird, dass sie auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt. Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“ kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich: Verluste aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Pensionistinnen, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung.

Der Steuertarif der Lohnsteuer unterscheidet sich – von der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts abgesehen – nicht von jenem der Einkommensteuer.

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