Jahresabschluss
Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften erweitert sich der Jahresabschluss um den Anhang samt Lagebericht.
Kapitalertragsteuer
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit Kapitalertragsteuer besteuert. Unter diese Einkunftsart fallen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten, wenn sie nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb bzw. nicht selbständiger Arbeit zählen.
Die Kapitalertragsteuer beträgt
- 25 % für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und bestimmte Leihgebühren)
- 27,5 % für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Wahlweise: Veranlagung
Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese kann verzichtet werden. Eine Veranlagung wäre zum Beispiel vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als 27,5 % bzw. 25 %. Die Möglichkeit der Veranlagung besteht für alle Kapitaleinkünfte.
Gutschrift
Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu einem Steuerabzug. Die Kapitalertragsteuer wird jedoch im Nachhinein gutgeschrieben.
Verlustausgleich durch die Bank
Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf Depotebene durchgeführt.
Kinderabsetzbeträge
Für Kinder, für die einer Steuerpflichtigen bzw. einem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 70,90 (Wert 2025) zu.
Kindermehrbetrag
Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag ab 2024 sind:
- Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder
- Steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr oder im gesamten Kalenderjahr nur Bezug von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld.
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder auch beim (Ehe)Partner, der steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt, eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 700,00 (Wert ab 2024). In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter € 700,00 (Wert ab 2024), so wird die Differenz zwischen € 700,00 (Wert ab 2024) und der Einkommensteuer erstattet. Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 700,00 (Wert ab 2024).
Kleinbetragsrechnungen
Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 nicht übersteigt oder ab 2025 solche, die von einer bzw. einem im Sinne der Umsatzsteuer steuerbefreiten Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer ausgestellt wurden – genügen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
- das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
- der Steuersatz
- Rechnungsdatum
Beachten Sie jedoch, dass „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ auch bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht, wenn z. B. „Speisen und Getränke“, „Diverses Material“, „Fachliteratur“ ausgewiesen ist.
Hinweis: Seit 1.1.2016 gilt auch die Belegerteilungspflicht lt. Bundesabgabenordnung für Barumsätze unabhängig von den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.
Kleinunternehmer
Von der Umsatzsteuer befreit sind die Umsätze der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer. Dies ist allerdings eine sogenannte unechte Steuerbefreiung, d. h. man verliert bei Inanspruchnahme auch einen allfälligen Vorsteuerabzug.
Entsprechend der bis 2024 gültigen Regelung ist ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 und dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde diese Bestimmung allerdings ab 2025 wie folgt geändert:
- Der Kleinunternehmer kann nun sein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
- Die Umsatzgrenze (Kleinunternehmergrenze) beträgt € 55.000,00, allerdings brutto. Diese Grenze darf man im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.
- Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Der unionsweite Jahresumsatz darf den Schwellenwert von € 100.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.
- Zudem muss der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen.
Die Steuerbefreiung ist bei diesen Unternehmen ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt.
- Wird die Kleinunternehmergrenze oder – im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt – der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
- Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.
- Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer ist eine Abgabe an jene Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadtkasse) abzuführen.
Körperschaftsteuer
Das Einkommen von Körperschaften – dazu zählen vor allem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer sieht grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 23 % (ab 2024) des steuerpflichtigen Einkommens vor.
Im Verlustfall oder bei einem geringen steuerpflichtigen Einkommen ist jedenfalls die sogenannte „Mindest-Körperschaftsteuer“ zu entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für eine GmbH ab 2024 € 500,00 und für eine AG € 3.500,00 pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.
Liebhaberei
Liebhaberei ist eine Tätigkeit, der abgesprochen wird, dass sie auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt. Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“ kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich: Verluste aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Pensionistinnen, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung.
Der Steuertarif der Lohnsteuer unterscheidet sich – von der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts abgesehen – nicht von jenem der Einkommensteuer.