Alleinverdienerin bzw. Alleinverdiener ist grundsätzlich jede Steuerpflichtige bzw. jeder Steuerpflichtige, die bzw. der
- im betreffenden Kalenderjahr die Familienbeihilfe für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate bezogen hat,
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist,
- von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
- mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
Partnerschaft lebt.
Alleinerzieherin bzw. Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind, für das mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, seit mehr als sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin bzw. einem (Ehe-)Partner lebt.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für das Jahr 2025
mit einem Kind | € 601,00 p. a. |
mit zwei Kindern | € 813,00 p. a. |
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 813,00 je Kind | € 268,00 p. a. |
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe)Partner pro Kalenderjahr € 7.284,00 (Wert 2025).
Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).