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Abschreibungen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1.000,00 (Wert für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen) können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“).

Beispiel: Eine Büroeinrichtung kostet € 100.000,00 und wird im Mai 2024 in Verwendung genommen. Die Nutzungsdauer wird mit zehn Jahren angenommen.

Die AfA errechnet sich bei linearer Abschreibung aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer und ergibt im Beispiel somit € 10.000,00.

Im Jahr 2024 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der € 100.000,00 absetzbar, somit € 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird.

Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielt keine Rolle.

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive AfA mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Muss ein Jahresabschluss entsprechend des Unternehmensrecht (UGB) erstellt werden, so ist man für die Ausübung des Wahlrechts (lineare oder degressive AfA) im steuerlichen Jahresabschluss ab 2023 grundsätzlich an den unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gebunden.

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