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Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?

Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen - zur Gänze abzugsfähig, 50%iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht abzugsfähig - zu unterscheiden.

Zur Gänze abzugsfähig

Die gesamten Kosten sind abzugsfähig, wenn

Beispiele:

Unmittelbarer Bestandteil der Leistung: Verpflegung während einer Schulung, wenn die Ver­pfle­gungs­kosten im Schulungspreis inkludiert sind.

Entgeltcharakter: Freiberufliche Geschäftsvermittlerinnen und Geschäftsvermittler erhalten für eine erfolgreiche Ge­schäfts­­­vermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise).

Ohne Repräsentationskomponente: Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich be­trieb­liche Grün­de oder Werbung für den Betrieb aus­schlag­gebend sind (man will aus der Be­su­cher­gruppe künftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werben; der Be­trieb will vor der Be­sucher­gruppe mit sei­nen Pro­dukten, seinem Know-how werben und durch die Bewirtung eine ange­nehme Atmosphäre schaffen).

50%ige Kürzung

Es kommt zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.

Beispiel: Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Obwohl das Arbeitsessen nur zu 50 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, ist jedoch der volle Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen möglich. Der Unternehmer muss allerdings nachweisen können, dass die Bewirtung fast ausschließlich Werbezwecken diente.

Zur Gänze nicht abzugsfähig

Die Bewirtung von Geschäftsfreundinnen und Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot.

Beispiele:

Bewirtung im Haushalt der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaft­li­chen Ver­an­stal­tungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater).

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