Jagd
Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.
Kammerbeiträge
Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen die bzw. der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätige bzw. Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.
Kilometergeld
Kinderbetreuung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre der bzw. des Steuerpflichtigen stehen. Selbst, wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen.
Kirchenbeitrag
Der Kirchenbeitrag steht in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der bzw. des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann der Kirchenbeitrag jedoch bis zu einer Höhe von € 600,00 (Betrag ab 2024, 2023: € 400,00) berücksichtigt werden.
Der Kirchenbeitrag wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt - durch einen Datenaustauch zwischen der Kirchenbeitragsstelle und der Finanzverwaltung.
Konventionalstrafen
Konventionalstrafen im Sinne von Vertragsstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Kosmetika
Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.
Kraftfahrzeug
siehe Personenkraftwagen
Krankheitskosten
Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z. B. Arbeitsunfall im Betrieb).
Kranzspenden
Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Klientinnen und Klienten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abgezogen werden.
Kulanzleistungen
Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.
Lästiger Gesellschafter
siehe Abfindungszahlungen
Lebensversicherung
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (Ausnahme kann unter bestimmten Umständen z. B. eine sog. Kreditrestschuldversicherung für einen betrieblichen Kredit sein).
Literatur
siehe Fachliteratur, siehe Zeitungen
Lohnaufwand
Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, die Identität der kurzfristig bei ihm beschäftigten Personen festzuhalten.