Antiquitäten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
Bei Anschaffungskosten bis zu € 7.300,00 erfolgt grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Bei teureren Antiquitäten wird mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.