Für Unternehmer - Steuern und SV
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Absetzung für Abnutzung

Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt. Diese Verteilung erfolgt in der Regel entweder linear.

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüterauch eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist.

Eine Ausnahme davon ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1.000,00 (Wert ab 2023) vorgesehen. Sie können sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirken.

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