Für Unternehmer - Steuern und SV
Für Unternehmer
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Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe

Betriebsausgaben

Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages.

Sonderausgaben

Alle freiwilligen Zuwendungen werden addiert. Übersteigen sie 10 % des Gewinns, können sie bis höchstens 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Spenden sind nur als Sonderausgaben abzusetzen, wenn der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum der Spenderin bzw. des Spenders bekannt gegeben werden. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über Finanz Online an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Übermittelt er die Daten trotzdem nicht, wird der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft widerrufen und die Spendenorganisation von der Liste gestrichen.

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