Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt, in dem der Mindestinhalt eines Dienstzettels enthalten ist, muss kein eigener Dienstzettel ausgehändigt werden.
Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages
Der schriftliche Arbeitsvertrag sollte alle Mindestangaben eines Dienstzettels beinhalten. Darüber hinaus können weitere Regelungen getroffen werden, wie zum Beispiel:
- Verpflichtung zur Leistung von Überstundenarbeit (evtl. Überstundenpauschale mit Widerrufsmöglichkeit)
- Sachbezüge (z. B. Dienstfahrzeug, Dienstwohnung)
- Zusätzliche Entgeltbestandteile wie Betriebspensionen, Pensionskassenregelungen etc.
- Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses
- Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses
- Festlegung der Kündigungsfristen und des Kündigungstermins (als Mindestinhalt des Dienstzettels; gesetzliche Regelungen beachten)
- Verjährungs- und Verfallbestimmungen
- Vereinbarung über den Ausbildungskostenersatz
Bei den vereinbarten Regelungen sind gesetzliche Regelungen in unterschiedlichen Gesetzes des Arbeitsrechte und Bestimmungen des Kollektivvertrages zu beachten.
Probezeit
Mit Angestellten kann eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit sowohl von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Der Kollektivvertrag kann einen kürzeren Probezeitraum vorsehen.
Bei Arbeiterinnen und Arbeitern kann ebenfalls eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden, sofern kein Kollektivvertrag anwendbar ist oder der anwendbare Kollektivvertrag keine eigene Bestimmung über die Probezeit enthält (z. B. zwei Wochen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe).
Eine Probezeitvereinbarung ist nur dann unbedingt notwendig, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag keine Probezeit vorsieht. Empfehlenswert ist jedoch trotzdem eine Niederschrift der Probezeitregelung im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstzettel, damit beide Seiten nachweislich informiert sind.