Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders wird die Beurteilung der Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung jedoch für Berufssportlerinnen und Berufssportler ausfallen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.