Kleidung
siehe Arbeitskleidung
Klubbeiträge
siehe Partei- und Klubbeiträge
Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren
Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos können ebenso wie eine Kreditkartengebühr grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z. B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).
Kraftfahrzeugskosten Kilometergeld
Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Befindet sich der Pkw im Privatvermögen, können bei einem Ausmaß der beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer pro Jahr die Kosten für die berufliche Kfz-Nutzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von € 0,50 (Wert ab 2025, bis 2024 € 0,42) angenommen werden. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung sind entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer anzusetzen.
Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:
- AfA
- Treibstoff, Öl
- Servicekosten, Reparaturkosten
- Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
- Steuern, (Park-)Gebühren, Maut
- Versicherungen aller Art
- Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
- Finanzierungskosten
Literatur
siehe Fachliteratur