Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine „Ausgabe", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.
Er ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung für die Abzugs- und Vortragsfähigkeit des Verlustes ist eine ordnungsgemäße Buchführung.
Sie können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Verluste aus Vorjahren können bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden. Bei Kapitalgesellschaften ist der Verlustabzug eingeschränkt durch eine Verrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie müssen somit zumindest ein Viertel des Gewinnes versteuern.