Entsteht der oder dem Abgabenpflichtigen aus einer Einkunftsquelle ein Verlust und kann oder darf dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung dieses Verlustes in einem späteren Jahr (Verlustabzug).
Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung für den Verlustabzug ist eine ordnungsgemäße Buchführung.
Natürliche Personen können Verluste aus Vorjahren grundsätzlich bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnen. Für Kapitalgesellschaften gilt hier grundsätzlich eine 75-%-Grenze des Gesamtbetrages der Einkünfte.