Für Unternehmer - Buchhaltung
Für Unternehmer
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7. Verlustabzug

Entsteht der oder dem Abgabenpflichtigen aus einer Einkunftsquelle ein Verlust und kann oder darf dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung dieses Verlustes in einem späteren Jahr (Verlustabzug).

Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Ge­wer­be­betrieb) be­schränkt. Voraussetzung für den Ver­lust­ab­zug ist eine ordnungsgemäße Buch­führung.

Natürliche Personen können Verluste aus Vorjahren grund­sätz­lich bis zur Höhe der Ein­künfte des laufenden Jahres verrechnen. Für Kapitalgesellschaften gilt hier grundsätzlich eine 75-%-Grenze des Gesamtbetrages der Einkünfte.

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