Sachbezüge
Sachbezüge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgaben (Lohnbestandteil).
Schadenersatz
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind.
Schmiergelder
Schmiergelder, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, dürfen nicht abgesetzt werden (auch bei ausschließlich betrieblicher Veranlassung).
Schuldzinsen
siehe Finanzierungskosten
Spenden
Spenden sind als Betriebsausgabe unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn sie:
- an eine Organisation geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden oder
- an eine Organisation geleistet werden, die aufgenommen wurde in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Spenden dürfen unter anderem 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres, vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages, nicht übersteigen.
Sponsorzahlungen
Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Erfolgt das Sponsoring auf nahezu ausschließlicher wirtschaftlicher Grundlage, d. h. der Sponsor erhält eine angemessene Gegenleistung durch den Gesponserten in Form von Werbeleistungen, so kann eine Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Sprachkurs
Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.
Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ansonsten können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
Steuern
Personensteuern wie z. B. die Einkommensteuer sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw, als Betriebsausgaben.
Strafen
Strafen sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung.
Studien- und Fortbildungsreisen
Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Planung und Durchführung erfolgten im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.
Die Reise muss die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tätigkeitsbereich der Unternehmerin bzw. des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Bei gemischt veranlassten Reisen muss sich die Reise eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig.
Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mit veranlasst wurde, liegt allerdings beim Steuerpflichtigen.
Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.
Stundungszinsen
siehe Nebenansprüche
Tageszeitung
siehe Zeitungen
Telefonkosten
Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil auszuscheiden.
Teppiche
Handgeknüpfte Teppiche unterliegen i. d. R. der Angemessenheitsprüfung. Die Anschaffungskosten eines solchen Teppichs dürfen € 730,00 pro Quadratmeter nicht übersteigen.
Traueranzeigen
Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.
Umgründungskosten
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Umzugskosten
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
Umschulungsmaßnahmen
siehe Ausbildungskosten
Unternehmerlohn
Der Unternehmerlohn (Vergütung für die Einzelunternehmerin bzw. den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe.