Ein inngemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,
- die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
- von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.
Dies gilt für Lieferungen an
- private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
- Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
- ein Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist,
- pauschalierte Landwirte,
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden,
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU durch einen Drittlands-Unternehmer an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
Kleinstunternehmerregelung:
Die Versandhandelsregelung ist nicht anzuwenden, wenn
- der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
- die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, und
- die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000,00 nicht überschreiten.
Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Die Kleinstunternehmerin bzw. der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.
Sonderregelung EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)
Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.
Der EU-OSS kann für die folgenden Umsätze verwendet werden:
- Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d.h. nicht niedergelassen ist).
- Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze.
- Innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.
Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weitere Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.